3. Was zahlt die Krankenkasse bei Zahnbehandlungen im Ausland?
Die Frage der Kostenerstattung ist für viele Patienten entscheidend. Die Regeln unterscheiden sich je nachdem, ob die Behandlung innerhalb oder außerhalb der EU stattfindet.
EU-Ausland: Festzuschuss wird gezahlt
Seit einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2004 müssen gesetzliche Krankenkassen den Festzuschuss auch für Zahnersatz aus dem EU-Ausland zahlen. Das bedeutet: Sie erhalten denselben Zuschuss wie bei einer Behandlung in Deutschland. Die Erstattung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip – Sie bezahlen die Behandlung zunächst selbst und reichen die Rechnung anschließend bei Ihrer Kasse ein.
Heil- und Kostenplan vorab erstellen lassen
Damit die Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt, müssen Sie vor der Auslandsbehandlung einen Heil- und Kostenplan bei einem deutschen Zahnarzt erstellen lassen. Diesen Plan reichen Sie bei Ihrer Kasse ein und warten die Genehmigung ab. Ohne genehmigten Heil- und Kostenplan riskieren Sie, auf den gesamten Kosten sitzen zu bleiben.
Außerhalb der EU: Eingeschränkte Erstattung
Bei Behandlungen außerhalb der EU (z.B. Türkei) ist die Erstattung durch die GKV stark eingeschränkt. In der Regel werden die Kosten nur bis zur Höhe erstattet, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland angefallen wären. In der Praxis bedeutet das: Der Festzuschuss kann gezahlt werden, ist aber nicht garantiert. Klären Sie die Erstattung vorab schriftlich mit Ihrer Kasse.
Privatversicherte: Erstattung nach Tarif
Für privat Versicherte gelten die Bedingungen ihres jeweiligen Tarifs. Viele PKV-Tarife erstatten Behandlungen im EU-Ausland ohne Einschränkung, sofern die Rechnung den Anforderungen entspricht. Bei Behandlungen außerhalb der EU kann eine zeitliche Begrenzung gelten. Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen oder fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach.