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Mehrkosten beim Zahnarzt: Was Sie selbst zahlen Zuzahlungen verstehen und vermeiden

Wer mehr als die Kassenleistung möchte, zahlt die Differenz selbst – bei Zahnersatz oft mehrere hundert Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • check Mehrkosten beim Zahnarzt entstehen bei Abweichung von der Regelversorgung, etwa Kunststofffüllung statt Amalgam.
  • check Der Zahnarzt muss vor der Behandlung eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung vorlegen, die Sie auch ablehnen dürfen.
  • check Die Kasse zahlt beim Zahnersatz einen Festzuschuss von 60 Prozent der Regelversorgung, den Eigenanteil tragen Sie.
  • check Mit dem Bonusheft steigt der Festzuschuss nach 10 Jahren auf 75 Prozent – das spart bei Kronen bis zu 52 Euro.
  • check Eine Zahnzusatzversicherung deckt bis zu 100 Prozent der Kosten für Zahnersatz und hochwertige Füllungen ab.
Mehrkosten beim Zahnarzt: Was Sie selbst zahlen
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Inhaltsverzeichnis

1. Wann entstehen Mehrkosten beim Zahnarzt?

Mehrkosten beim Zahnarzt entstehen immer dann, wenn Sie eine Behandlung wählen, die über die sogenannte Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgeht. Die GKV definiert für jeden zahnmedizinischen Befund eine zweckmäßige Standardbehandlung. Diese Regelversorgung wird vollständig oder anteilig von der Kasse übernommen. Alles, was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst.

Kassenleistung vs. Eigenleistung

Die Unterscheidung ist einfach: Die Kassenleistung umfasst medizinisch notwendige Behandlungen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Kasse übernimmt die günstigste funktionelle Lösung. Wünschen Sie eine ästhetisch hochwertigere oder langlebigere Alternative, gilt der Unterschied als Eigenleistung.

Typische Situationen mit Mehrkosten

  • Zahnfüllungen: Sie wählen eine zahnfarbene Kunststofffüllung im Seitenzahnbereich statt Amalgam. Die Kasse zahlt nur das Amalgam-Äquivalent.
  • Zahnersatz: Sie entscheiden sich für eine Keramikkrone statt einer Metallkrone. Der Festzuschuss bleibt gleich, die Mehrkosten tragen Sie.
  • Zusatzleistungen: Professionelle Zahnreinigung, Bleaching oder hochwertige Wurzelbehandlungen mit Mikroskop sind keine Kassenleistungen.
  • Höhere Materialqualität: Zirkon, Vollkeramik oder Goldlegierungen kosten mehr als die Standardmaterialien der Regelversorgung.

Die Entscheidung für eine höherwertige Versorgung liegt bei Ihnen. Der Zahnarzt ist allerdings verpflichtet, Sie vor der Behandlung über die zu erwartenden Mehrkosten aufzuklären und Ihnen die Kassenleistung als Alternative anzubieten.

2. Mehrkosten bei Zahnfüllungen

Bei Zahnfüllungen zeigt sich der Unterschied zwischen Kassenleistung und Eigenleistung besonders deutlich. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt im Seitenzahnbereich eine Amalgamfüllung als Regelversorgung. Im Frontzahnbereich ist eine zahnfarbene Kompositfüllung Kassenleistung, da hier ästhetische Gründe anerkannt werden.

Amalgam, Kunststoff oder Keramik

Die Materialwahl bestimmt maßgeblich die Höhe der Mehrkosten. Jede Alternative zur Amalgamfüllung verursacht im Seitenzahnbereich eine Zuzahlung, weil die Kasse nur den Gegenwert der Amalgamfüllung erstattet.

  • Amalgamfüllung: Vollständige Kassenleistung, keine Zuzahlung. Funktionell bewährt, aber ästhetisch auffällig und wegen des Quecksilbergehalts umstritten.
  • Kunststofffüllung (Komposit): 80 bis 160 Euro Mehrkosten je nach Größe. Die Kasse übernimmt den Amalgam-Äquivalenzbetrag von etwa 30 bis 40 Euro.
  • Keramik-Inlay: 400 bis 700 Euro Gesamtkosten. Im Labor individuell gefertigt, sehr langlebig. Die Kasse zahlt ebenfalls nur den Amalgam-Äquivalenzbetrag.
  • Gold-Inlay: 350 bis 600 Euro Gesamtkosten. Höchste Haltbarkeit, aber nicht zahnfarben. Auch hier nur Amalgam-Äquivalent von der Kasse.

Mehrkostenvereinbarung nach Paragraph 28 SGB V

Wenn Sie statt Amalgam eine andere Füllung wählen, greift Paragraph 28 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs V. Der Zahnarzt muss in diesem Fall eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung mit Ihnen abschließen. Darin wird der Betrag festgehalten, der über die Kassenleistung hinausgeht. Ohne diese Vereinbarung darf der Zahnarzt keine Mehrkosten berechnen. Die Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn unterschrieben werden.

Wichtig: Bei einer Amalgam-Allergie oder einer nachgewiesenen Niereninsuffizienz übernimmt die Kasse auch die Kunststofffüllung im Seitenzahnbereich. Ein ärztliches Attest ist in diesem Fall erforderlich.

3. Mehrkosten bei Zahnersatz verstehen

Beim Zahnersatz funktioniert die Kostenaufteilung über das Festzuschuss-System. Die Krankenkasse definiert für jeden Befund eine Regelversorgung und zahlt einen festen Zuschuss von 60 Prozent dieser Regelversorgung. Den restlichen Betrag – den Eigenanteil – tragen Sie selbst. Wählen Sie eine hochwertigere Versorgung, steigen die Gesamtkosten, während der Festzuschuss gleich bleibt.

Die drei Versorgungsarten

  • Regelversorgung: Die günstigste zweckmäßige Lösung, zum Beispiel eine Metallkrone im Backenzahnbereich. Der Eigenanteil liegt hier bei etwa 40 Prozent der Kosten, also 120 bis 200 Euro.
  • Gleichartige Versorgung: Dieselbe Versorgungsart, aber in besserer Ausführung. Beispiel: eine verblendete Metallkrone statt einer unverblendeten. Der Festzuschuss bleibt gleich, die Mehrkosten für die Verblendung tragen Sie.
  • Andersartige Versorgung: Eine komplett andere Lösung, etwa ein Implantat statt einer Brücke. Der Festzuschuss wird für den ursprünglichen Befund berechnet, die gesamte Differenz ist Ihr Eigenanteil.

Kostenbeispiele im Vergleich

Versorgung Gesamtkosten Festzuschuss (60%) Eigenanteil
Metallkrone (Regel) 300 – 500 Euro ca. 200 Euro 100 – 300 Euro
Keramikkrone 700 – 1.000 Euro ca. 200 Euro 500 – 800 Euro
Implantat mit Krone 1.800 – 3.500 Euro ca. 500 Euro 1.300 – 3.000 Euro

Bonusheft nutzen

Mit einem lückenlos geführten Bonusheft lässt sich der Festzuschuss steigern. Nach 5 Jahren regelmäßiger Kontrollbesuche steigt der Zuschuss auf 70 Prozent der Regelversorgung, nach 10 Jahren auf 75 Prozent. Bei einer Metallkrone mit 350 Euro Regelversorgungskosten ergibt sich so ein Zuschuss von 262 Euro statt 210 Euro – eine Ersparnis von 52 Euro.

4. Die Mehrkostenvereinbarung erklärt

Die Mehrkostenvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Zahnarzt. Sie dokumentiert, welche Leistungen über die Kassenleistung hinausgehen und welche Kosten Sie dafür selbst tragen. Die Vereinbarung ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald eine Behandlung Kosten verursacht, die nicht von der GKV gedeckt sind.

Wann ist die Vereinbarung Pflicht?

  • Zahnfüllungen: Immer dann, wenn Sie statt der Kassenleistung (Amalgam im Seitenzahnbereich) eine höherwertige Füllung wählen.
  • Zahnersatz: Bei gleichartiger oder andersartiger Versorgung, also sobald Sie von der Regelversorgung abweichen.
  • Zusätzliche Leistungen: Bei ergänzenden Privatleistungen wie einer besonderen Abformtechnik oder aufwändigen Provisorien.

Ihre Rechte als Patient

Sie haben das Recht, die Mehrkostenvereinbarung vor der Unterschrift in Ruhe zu lesen. Der Zahnarzt muss Ihnen die einzelnen Kostenpositionen verständlich erklären. Sie dürfen die Vereinbarung ablehnen und stattdessen die Kassenleistung in Anspruch nehmen. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus – ohne Ihre schriftliche Zustimmung darf der Zahnarzt keine Mehrkosten abrechnen.

Darauf sollten Sie achten

  • Zeitpunkt: Die Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn unterschrieben werden. Eine nachträgliche Vereinbarung ist unwirksam.
  • Transparenz: Alle Kostenpositionen müssen einzeln aufgeführt sein. Pauschale Angaben wie "voraussichtlich 500 Euro" genügen nicht.
  • Vergleichbarkeit: Fragen Sie nach den Kosten der Kassenleistung, um die Mehrkosten einordnen zu können.
  • Bedenkzeit: Sie haben das Recht, die Vereinbarung mit nach Hause zu nehmen und erst nach Überlegung zu unterschreiben.

5. Kostenfallen beim Zahnarzt vermeiden

Nicht jede Zahnarztrechnung ist auf den ersten Blick nachvollziehbar. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die verschiedene Steigerungssätze vorsieht. Wer die wichtigsten Regeln kennt, kann unnötige Kosten vermeiden und seine Rechnung besser einschätzen.

Steigerungssätze der GOZ verstehen

Die GOZ legt für jede Behandlung einen Basisbetrag fest. Dieser kann je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand mit einem Steigerungsfaktor multipliziert werden. Bis zum 2,3-fachen Satz muss der Zahnarzt den Faktor nicht begründen. Über dem 2,3-fachen Satz bis maximal zum 3,5-fachen Satz ist eine schriftliche Begründung erforderlich.

  • 1,0-facher Satz: Mindestsatz, wird selten angewandt. Meist bei einfachen Routinebehandlungen.
  • 2,3-facher Satz: Schwellenwert und häufigster Steigerungsfaktor. Bis hierhin keine Begründungspflicht.
  • 3,5-facher Satz: Höchstsatz. Nur bei besonders aufwändigen oder schwierigen Behandlungen zulässig. Erfordert schriftliche Begründung.

Heil- und Kostenplan sorgfältig prüfen

Vor jeder Zahnersatzbehandlung erstellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan. Dieses Dokument listet alle geplanten Leistungen, die voraussichtlichen Kosten und den Festzuschuss der Krankenkasse auf. Reichen Sie den Plan bei Ihrer Kasse ein und warten Sie die Genehmigung ab, bevor die Behandlung beginnt.

Zweitmeinung und Kostenvoranschlag

Bei aufwändigen Behandlungen lohnt sich eine zahnärztliche Zweitmeinung. Die Preise für identische Leistungen können je nach Praxis und Region um 20 bis 30 Prozent variieren. Fordern Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag an und vergleichen Sie die Positionen. Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Versicherten kostenlosen Zugang zu Zweitmeinungsportalen.

6. So senken Sie Ihre Zahnarzt-Mehrkosten

Mit einigen Strategien lassen sich die Mehrkosten beim Zahnarzt spürbar reduzieren. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick.

Bonusheft konsequent führen

Das Bonusheft dokumentiert Ihre regelmäßigen Zahnarztbesuche und erhöht den Festzuschuss der Kasse beim Zahnersatz. Lassen Sie sich jeden Kontrolltermin eintragen. Nach 5 Jahren steigt der Festzuschuss von 60 auf 70 Prozent, nach 10 Jahren auf 75 Prozent der Regelversorgung.

Härtefallregelung prüfen

Bei geringem Einkommen greift die Härtefallregelung. Die Einkommensgrenze liegt bei etwa 1.358 Euro brutto monatlich für Alleinstehende. Im Härtefall verdoppelt sich der Festzuschuss, sodass die Regelversorgung komplett kostenfrei ist. Auch eine gleitende Härtefallregelung existiert, bei der der Zuschuss anteilig erhöht wird.

Zahnzusatzversicherung als Absicherung

Eine Zahnzusatzversicherung deckt die Lücke zwischen Kassenleistung und tatsächlichen Kosten. Top-Tarife erstatten 80 bis 100 Prozent für Zahnersatz und hochwertige Füllungen. Die monatlichen Beiträge liegen je nach Alter bei 15 bis 48 Euro. Entscheidend ist der Abschluss, bevor eine Behandlung angeraten oder geplant wird – sonst greift der Versicherungsschutz nicht.

Preise vergleichen

Die Kosten für identische Behandlungen unterscheiden sich von Praxis zu Praxis. Holen Sie bei planbaren Eingriffen mindestens zwei Kostenvoranschläge ein. Auch die Wahl des Dentallabors beeinflusst den Preis: Zahnersatz aus deutschen Meisterlaboren ist teurer als Produkte aus dem Ausland, bietet aber in der Regel höhere Qualitätsstandards und kürzere Nachbesserungswege.

7. Fazit

Mehrkosten beim Zahnarzt sind kein Zufall, sondern das Ergebnis Ihrer bewussten Entscheidung für eine hochwertigere Versorgung. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt stets die Regelversorgung – alles darüber hinaus ist Ihr Eigenanteil. Mit einer unterschriebenen Mehrkostenvereinbarung, einem gepflegten Bonusheft und einem sorgfältig geprüften Heil- und Kostenplan behalten Sie die Kontrolle über Ihre Ausgaben. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann mit einer Zahnzusatzversicherung den Eigenanteil bei Zahnersatz und hochwertigen Füllungen deutlich reduzieren.

8. Häufige Fragen zu Mehrkosten beim Zahnarzt

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt im Seitenzahnbereich eine Amalgamfüllung als Regelversorgung. Im Frontzahnbereich zahlt sie eine zahnfarbene Kompositfüllung. Wählen Sie im Seitenzahnbereich Kunststoff oder Keramik, tragen Sie die Differenz zwischen dem Amalgam-Äquivalenzbetrag und den tatsächlichen Kosten selbst.
Die Regelversorgung ist die günstigste zweckmäßige Behandlung, die für einen bestimmten Befund medizinisch ausreichend ist. Sie dient als Berechnungsgrundlage für den Festzuschuss der Krankenkasse. Beispiel: Für einen fehlenden Backenzahn ist die Regelversorgung eine Brücke aus einer Metalllegierung.
Eine gleichartige Versorgung nutzt dieselbe Methode wie die Regelversorgung, aber in besserer Ausführung, zum Beispiel eine verblendete statt einer unverblendeten Krone. Eine andersartige Versorgung wählt eine komplett andere Lösung, etwa ein Implantat statt einer Brücke. Bei beiden tragen Sie die Mehrkosten selbst.
Der Eigenanteil hängt von der gewählten Versorgung und Ihrem Bonusheft ab. Bei einer Metallkrone als Regelversorgung liegt er bei etwa 120 bis 200 Euro. Bei einer Keramikkrone steigt er auf 500 bis 800 Euro, bei einem Implantat auf 1.300 bis 3.000 Euro. Das Bonusheft kann den Festzuschuss um bis zu 15 Prozentpunkte erhöhen.
Ja, der Zahnarzt ist gesetzlich verpflichtet, Sie vor Behandlungsbeginn schriftlich über die voraussichtlichen Mehrkosten zu informieren. Er muss eine Mehrkostenvereinbarung vorlegen, die Sie unterschreiben. Ohne diese Vereinbarung darf er keine Kosten über die Kassenleistung hinaus berechnen.
Ja, Sie können eine Mehrkostenvereinbarung jederzeit ablehnen. In diesem Fall erhalten Sie die Kassenleistung, also die Regelversorgung. Der Zahnarzt darf Sie nicht drängen oder die Kassenleistung verweigern. Sie haben außerdem das Recht, die Vereinbarung zur Prüfung mit nach Hause zu nehmen.
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