2. Aufbau der GOZ: Ziffern, Punkte und Faktoren
Die GOZ besteht aus einem Katalog mit über 100 Leistungsziffern, die jeweils eine spezifische zahnärztliche Behandlung beschreiben. Jede Ziffer ist mit einem Punktwert versehen, der die Grundlage für die Berechnung bildet. Der aktuelle Punktwert beträgt 5,62 Cent und wurde zuletzt 2012 angepasst.
Wie funktioniert die Berechnung?
Die Kosten für eine Behandlung ergeben sich aus der Formel: Punkte × Punktwert × Steigerungsfaktor. Ein Beispiel: GOZ 2197 (adhäsive Befestigung) hat 121 Punkte. Bei einem Steigerungsfaktor von 2,3 ergibt sich: 121 × 5,62 Cent × 2,3 = 15,64 Euro.
Steigerungsfaktoren: Der Spielraum des Zahnarztes
Der Steigerungsfaktor ist das zentrale Element der GOZ. Er liegt zwischen 1,0 (einfacher Satz) und 3,5 (Höchstsatz). Der Gesetzgeber hat einen Schwellenwert bei Faktor 2,3 festgelegt – dem sogenannten Regelhöchstsatz. Dieser Faktor gilt für durchschnittliche Behandlungen ohne besondere Erschwernisse.
- Faktor 1,0 (einfacher Satz): Kommt selten vor, da er nur bei sehr einfachen Behandlungen gerechtfertigt ist. In der Praxis selten angewendet.
- Faktor 2,3 (Regelhöchstsatz): Gilt als Standardsatz für durchschnittliche Behandlungen. Zahnärzte müssen diesen Faktor nicht begründen.
- Faktor 2,3 bis 3,5: Nur bei überdurchschnittlichem Aufwand zulässig. Der Zahnarzt muss die Überschreitung schriftlich auf der Rechnung begründen.
- Faktor über 3,5: Nur mit schriftlicher Vereinbarung vor Behandlungsbeginn zulässig. Ohne Vereinbarung ist maximal Faktor 3,5 erlaubt.
Begründungspflicht ab Faktor 2,3
Überschreitet der Zahnarzt den Regelhöchstsatz von 2,3, muss er dies auf der Rechnung begründen. Typische Gründe sind: zeitaufwändige Behandlung, schwierige anatomische Verhältnisse, besonders präzise Arbeit oder ungewöhnliche Erschwernisse (z.B. starker Würgereiz, eingeschränkte Mundöffnung). Fehlt die Begründung, können Sie die Rechnung anfechten und eine Kürzung auf Faktor 2,3 verlangen.
Analogbewertung nach §6 GOZ
Nicht jede zahnärztliche Leistung ist in der GOZ katalogisiert. Für neue Behandlungsmethoden ohne eigene Ziffer greift §6 GOZ: Der Zahnarzt berechnet die Leistung nach einer vergleichbaren GOZ-Ziffer (Analogbewertung). Beispiel: Laserbehandlungen werden oft analog zu bestehenden Ziffern abgerechnet. Auch hier gelten die Steigerungsfaktoren von 1,0 bis 3,5, und der Zahnarzt muss die Analogziffer auf der Rechnung angeben.
Warum ist die GOZ seit 2012 nicht mehr angepasst?
Die letzte große Novellierung der GOZ erfolgte 2012. Seitdem ist der Punktwert unverändert bei 5,62 Cent geblieben. Zahnärztekammern fordern eine Anpassung an gestiegene Praxiskosten und Inflation. Bis dahin nutzen viele Zahnärzte den Steigerungsfaktor, um die fehlende Anpassung auszugleichen – ein Grund, warum Faktoren über 2,3 häufiger vorkommen.